Die Bedingungen dieser Vereinbarung finden nur dann Anwendung, wenn Sie einen Terminbuchen, der nicht über den Vertrag zur betriebsmedizinischen Betreuung Ihres Arbeitgebers abgerechnet wird. Sie also den Termin für sich selbst buchen.
ABRECHNUNGSHINWEISE
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte zum jeweils gültigen maximalen Steigerungssatz von
2,3 für ärztliche Leistungen,
1,8 für technische Leistungen
1,15 für Laborleistungen.
In Abhängigkeit von Schwierigkeit und erforderlichem Aufwand können in Einzelfällen begründet höhere Steigerungssätze zur Anwendung kommen.
Abrechnung von Terminausfall
Wir bieten eine reine Terminsprechstunde an. Entsprechend sind Terminausfälle nicht kompensierbar und eine Kompensation des entstandenen Schadens ist leider unvermeidbar.
Grundsätzlich behalten wir uns daher vor die Abrechnung Ihres Termins nach GOÄ zum regulären Steigerungssatz vorzunehmen, auch wenn Sie keine oder wegen vorzeitigem Abbruch des Termins nur Teilleistung empfangen haben. Ausfallgebühren berechnen wir folgt:
Terminabsagen bis volle 7 Kalendertage vor Termin sind immer kostenfrei möglich.
Terminabsagen bis volle 5 Kalendertage vor Termin 25 % der beauftragten Leistungen.
Terminabsagen bis volle 3 Kalendertage vor Termin 50 % der beauftragten Leistungen.
Terminabsagen bis 2 voller Kalendertage vor Termin 75 % der beauftragten Leistungen.
Terminabsagen weniger als 2 volle Kalendertage vor Termin oder Abbruch des Termins 100 % der beauftragten Leistungen.
Leistungen wie Labvorleistungen oder Impfstoffe, welche nicht in Anspruch genommen werden und keine Kosten verursachen, werden bei der Berechnung selbstverständlich nicht berücksichtigt.
Sollte es uns möglich sein den Termin kurzfristig neu zu vergeben berechnen wir für den uns entstandenen Aufwand 25 % der beauftragten Leistungen.
Die Abrechenbaren Leistungen richten sich nach dem gebuchten Termin. Soweit es sich um einen Termin aus dem Leistungsbereich der Arbeits- und Verkehrsmedizin handelt, sind die Grundlage für die anwendbaren GOÄ-Ziffern die Empfehlungen des Verbands Deutscher Betriebs- und Werkärzte.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Behandlungsvertrages.
Erklärung des Arztes
Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst
- zur Beratung nach Arbeitsmedizinisches Vorsorgeverordnung oder anderen Rechtsnormen
- zur Begutachtung nach Rechtnormen (z. B. Fahrerlaubnisverordnung)
- zur Begutachtung im Rahmen Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Feuerwehr (z. B. Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten, Atemschutzgeräteträger)
- zur Erbringung von selektiv Leistungen, welche nicht unmittelbar medizinisch notwendig sind, aber von Ihnen gewünscht werden. Hierzu können z. B. Reisemedizinische Beratung oder ästhetischen Behandlungen (u. a. Piercings oder Botox Behandlungen)
- zur Erbringung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung
über Art und Umfang der Leistungen werden Sie entsprechend aufgeklärt.
Ausdrücklich ist Bestandteil dieser Vereinbarung, dass Leistungen erbracht werden, welche nicht nur medizinisch im Sinne einer Heilbehandlung erforderlich sind erbracht werden. Diese sind Leistungen auf Ihr Verlangen und werden nach entsprechender Aufklärung ebenfalls im Rahmen dieses Vertrages erbracht.
Einverständniserklärung des Patienten/Zahlungspflichtigen:
Mit nachstehender Unterschrift bestätige ich, die Abrechnungserläuterungen zur Kenntnis genommen zu haben. Ferner erkläre ich mich damit einverstanden, dass ich die gesamten Behandlungskosten in vollem Umfang selbst trage.
Ich bin auch darüber informiert, dass die Krankenversicherung/Beihilfestelle die Erstattung des Rechnungsbetrages ganz oder teilweise ablehnen kann. Zusätzlich bestätige ich, dass ich sämtliche Kosten, die für Auftragsleistungen im Rahmen meiner Behandlung von anderen Leistungserbringern, z. B. Laborarzt, in Rechnung gestellt werden, in vollem Umfang übernehme.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich auch den Erhalt eines Exemplars dieses Vertrages zur Beratung, Begutachtung und Behandlung von Einzelpersonen
«${Praxis_Ort_Datum}» | |
Ort, Datum | Unterschrift |
Anlage 1
Rechtsgrundlagen der Abrechnung
Die Abrechnung aller medizinischer Leistungen erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen für Analoge Bewertungen durch die Bundesärztekammer und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage.
Der Steigerungsfaktor für die einzelnen Leistungen liegt je nach Schwierigkeit und erforderlichem Aufwand zwischen 1,0 und 3,5fachem Satz.
Da derzeit für viele neue oder von der Ausgangsposition inhaltlich erheblich abweichende Leistungen eine Gebührenziffer nach GOÄ nicht zur Verfügung steht, müssen diese durch analoge Bewertungen nach § 6, Abs. 2 GOÄ zum Ansatz gebracht werden.
Erfahrungsgemäß ist die Erstattung der hierdurch entstehenden Honorarforderung durch die privaten Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen nicht immer problemlos gewährleistet, wodurch für den Patienten ein nicht erstattungsfähiger Kostenanteil verbleiben kann.
Insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ über die Abweichung von den Bemessungsgrenzen der Gebühren laut § 5 GOÄ (Überschreitung des Gebührenrahmens) kann möglicherweise nicht unerhebliche finanzielle Belastungen zur Folge haben.
Um Missverständnisse und unnötigen Verwaltungsaufwand daher von vorneherein auszuschließen, möchte ich Sie in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage zur ärztlichen Behandlung und ihrer Kostenerstattung hinweisen:
Durch die Inanspruchnahme des Arztes kommt ein Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Arzt zustande, der auch ohne schriftliche Bestätigung (ausgenommen bei gesetzlich Versicherten* und Kostenerstattungsfällen**) wirksam wird. Aus diesem Behandlungsvertrag entsteht dem Arzt nach der Leistungserbringung ein Honoraranspruch, der nach den Vorschriften der GOÄ durch eine korrekte Rechnung nach § 12 geltend gemacht werden muss. Die Rechnung des Arztes ist sofort nach Erteilung zur Zahlung fällig.
Der Patient hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten gegenüber den privaten Kostenträgern, wobei die Höhe der Erstattung von der Tarifwahl (bei Kostenerstattungsfällen vom Sach- und Dienst-leistungsprinzip der GKV) abhängig ist. Daraus resultierende Kürzungen des Rechnungsbetrages durch die PKV /GKV berechtigen den Patienten nicht dazu, seinerseits nur den gekürzten Betrag zu begleichen (Fälligkeit der Arztrechnung: Urteil des BGH vom 21.12.2006 – III ZR 117/06). Der Versicherte hat die Möglichkeit, bei ungerechtfertigten Kürzungen der PKV seine Forderung gegenüber der Krankenversicherung auf dem Schlichtungs- oder Rechtsweg durchzusetzen.
Eine Abtretung des Erstattungsanspruches des Patienten gegenüber seinem privaten Kostenträger in Höhe der Gesamthonorarforderung oder von Teilbeträgen wird hiermit ausgeschlossen.
Hinweise für Patienten, die gesetzlich versichert oder beihilfeberechtigt sind, Kostenerstattung nach § 13 SGB V gewählt und/oder eine private Krankheitskosten-Zusatzversicherung abgeschlossen haben:
- Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist Ihr Anspruch auf medizinische Versorgung durch Vertragsärzte bei Vorlage der Krankenversicherungskarte sichergestellt. Für Privatärzte gilt diese Regelung nicht. Deshalb müssen Sie Ihren Entschluss, sich auf eigene Kosten privatärztlich behandeln zu lassen, durch eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arzt bestätigen (vgl. § 18 BMV-Ä).
- Gesetzlich Versicherte, die Kostenerstattung gewählt haben, gelten als Privatpatienten und erhalten eine Rechnung nach der GOÄ. Auch sie müssen eine schriftliche Behandlungsvereinbarung mit Ihrem Arzt abschließen.
- Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf mögliche Ausschlüsse und Selbstbehalte.
- Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach, ob die Kosten für spezielle Therapieverfahren übernommen werden.
- Lassen Sie sich die Entscheidung des Kostenträgers schriftlich mitteilen
- Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte unbedingt die Ausschlussrichtlinien der Beihilfestellen, falls Sie Anspruch auf entsprechende Erstattung haben.
WICHTIGER HINWEIS FÜR BEIHILFEBERECHTIGTE:
Seit 01.01.2007 gelten wesentliche Änderungen im Beihilferecht. Verordnungsfähige, aber nicht verordnungspflichtige Medikamente sind bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr beihilfefähig.